KAPITEL IV
DAS SCHIEDSVERFAHREN
ABSCHNITT 1
Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens
Artikel 36
(1) Wünscht ein Vertragsstaat oder ein Angehöriger eines Vertragsstaats ein Schiedsverfahren einzuleiten, so richtet er einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär, der ihn der anderen Partei in Abschrift zuleitet.
(2) Der Antrag hat Angaben über den Streitgegenstand, die Identität der Parteien und ihre Zustimmung zum Schiedsverfahren nach Maßgabe der Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichs- und von Schiedsverfahren zu enthalten.
(3) Der Generalsekretär registriert den Antrag, sofern er nicht auf Grund der darin enthaltenen Angaben feststellt, daß die Streitigkeit offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Zentrums fällt. Er notifiziert den Parteien unverzüglich die Registrierung oder deren Ablehnung.
Schlagworte
Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005587
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