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ARTIKEL 38 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, INNOVATION UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 38

Forschung und Innovation

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation zu intensivieren.

(2) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation für friedliche Zwecke unterstützend oder ergänzend zu dem am 16. Juli 2008 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246639

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