TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, INNOVATION UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT
ARTIKEL 38
Forschung und Innovation
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation zu intensivieren.
(2) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation für friedliche Zwecke unterstützend oder ergänzend zu dem am 16. Juli 2008 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246639
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