ARTIKEL 37
Wirtschaftspolitischer Dialog
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordination der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik einschließlich Unternehmensbesteuerung, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Diversifizierung der Wirtschaft und der Entwicklung der Industrie zusammen und fördern das gegenseitige Verständnis.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199245
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