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ARTIKEL 37 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 37

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um angesichts des Beschlusses der Europäischen Kommission über den ausreichenden Schutz personenbezogener Daten durch Neuseeland ihre Beziehungen weiter voranzubringen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten, ein hohes Maß an Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe der OECD für Sicherheit und Privatsphäre in der digitalen Wirtschaft oder dem Global Privacy Enforcement Network erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246638

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