ARTIKEL 36
Konsularischer Schutz
(1) Neuseeland stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Neuseeland vertretenen Mitgliedstaats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Neuseeland konsularischen Schutz ausüben können.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden Neuseelands konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaates ausüben können und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Neuseelands in der Union an Orten, an denen Neuseeland oder der betreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung verfügt, ausüben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246637
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
