Artikel 37
Dauer des Abkommens, Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005835
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