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Artikel 37 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 37

Dauer des Abkommens, Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005835

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