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Artikel 38 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 38

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005836

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