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Artikel 375a StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 375a

Anhang.

I.

Der Schweizer Bundesrat hat der französischen Regierung unter dem 5. Mai 1919 mitgeteilt, daß er sich nach dem Ergebnis seiner in dem gleichen Geiste aufrichtiger Freundschaft erfolgten Prüfung der Bestimmung des Artikels 435 der Deutschland von den aliierten und assoziierten Mächten überreichten Friedensbedingungen zu seiner Befriedigung in der Lage ist, ihr mit folgenden Bemerkungen und Vorbehalten zuzustimmen.

1. Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen;

  1. a) Es herrscht Einverständnis darüber, daß, so lange die Eidgenössischen Kammern die Abrede zwischen den beiden Regierungen, betreffend die Abschaffung der Bestimmungen über die Neutralitätszone Savoyens noch nicht ratifiziert haben, bezüglich dieses Gegenstandes beiderseits noch keine endgültige Bindung besteht;
  2. b) Die Zustimmung der Schweizer Regierung zur Abschaffung der oben erwähnten Bestimmungen setzt, entsprechend dem angenommenen Wortlaut, die Anerkennung der zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815, und besonders in der Erklärung vom 20. November 1815, niedergelegten Zusicherungen voraus;
  3. c) Die Abrede zwischen der französischen und Schweizer Regierung über die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen gilt nur dann als wirksam, wenn der Friedensvertrag den Artikel in seiner gegenwärtigen Fassung enthält, in der er redigiert worden ist. Außerdem müssen die den Friedensvertrag abschließenden Mächte die Zustimmung derjenigen Signatarmächte der Verträge von 1815 und der Erklärung vom 20. November 1815 nachsuchen, die nicht Unterzeichner des gegenwärtigen Friedensvertrages sind;

2. Freizone von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex:

  1. a) Der Bundesrat erklärt seinen ausdrücklichsten Vorbehalt hinsichtlich der Auslegung der im letzten Absatz des vorstehenden, in den Friedensvertrag aufzunehmenden Artikels enthaltenen Erklärung, in der es heißt, daß „die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der anderen Ergänzungsakte, betreffend die Freizonen von Hoch-Savoyen und im Gebiete von Gex von den Verhältnissen überholt sind.“ Der Bundesrat wünscht keinesfalls, daß aus seiner Zustimmung zu dieser Fassung geschlossen werden könnte, er stimme der Abschaffung einer bewährten Einrichtung zu, die dazu dient, einander benachbarten Gebieten den Vorteil einer besonderen, ihrer geographischen und wirtschaftlichen Lage angepaßten Behandlung zu verschaffen. Nach Auffassung des Bundesrates kann es sich nicht darum handeln, das Zollsystem der Zonen, so wie es durch die oben erwähnten Verträge festgesetzt worden ist, abzuändern, sondern einzig darum, die Art und Weise des Güteraustausches zwischen den beteiligten Gebieten in einer den jetzigen wirtschaftlichen Bedingungen besser angepaßten Form zu regeln. Zu den vorstehenden Bemerkungen sieht sich der Bundesrat durch den Inhalt des der Note der französischen Regierung vom 26. April beigefügten Entwurfes eines Abkommens, betreffend die zukünftige Gestaltung der Zonen, veranlaßt. Unbeschadet der oben erwähnten Vorbehalte erklärt sich der Bundesrat bereit, im freundschaftlichsten Geiste alle Vorschläge zu prüfen, welche die französische Regierung ihm diesbezüglich machen zu sollen glaubt.
  2. b) Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und anderer Zusatzakte über die Freizonen bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben, in welchem eine neue Abmachung zur Regelung der Rechtslage dieser Gebiete zwischen der Schweiz und Frankreich zustande kommt.

II.

Die französische Regierung hat am 18. Mai 1919 an die schweizerische Regierung nachstehende Note als Antwort auf die vorstehend wiedergegebene Mitteilung gerichtet:

In einer Note vom 5. Mai l. J. hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris der Regierung der französischen Republik die Zustimmung der Bundesregierung zu dem vorgeschlagenen Artikel mitgeteilt, der in den zwischen den alliierten und assoziierten Regierungen einesteils und Deutschland andernteils abzuschließenden Friedensvertrag aufgenommen werden soll.

Mit Befriedigung hat die französische Regierung von dem so erzielten Einverständnis Kenntnis genommen und der von den Alliierten und Assoziierten angenommene Entwurf des fraglichen Artikels ist auf ihr Ersuchen in die den deutschen Bevollmächtigten überreichten Friedensbedingungen eingefügt worden.

In ihrer diese Frage betreffenden Note vom 5. Mai hat die schweizerische Regierung verschiedene Erwägungen und Vorbehalte zum Ausdruck gebracht

Hinsichtlich derjenigen dieser Bemerkungen, welche die Freizonen von Hoch-Savoyen und dem Gebiete von Gex betreffen, hat die französische Regierung die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 435 so klar ist, daß kein Zweifel hinsichtlich ihrer Tragweite, insbesondere hinsichtlich der Tatsache aufkommen dürfte, daß danach in Zukunft keine anderen Mächte als Frankreich und die Schweiz an dieser Frage mehr beteiligt sind.

Die Regierung der Republik, die ihrerseits auf den Schutz der Interessen der in Frage stehenden französischen Gebiete bedacht ist und deren besondere Lage berücksichtigt, verliert nicht aus dem Auge, daß die Einführung eines geeigneten Zollsystems für sie und eine den gegenwärtigen Verhältnissen besser entsprechende Regelung des Austauschverkehres zwischen diesen Gebieten und den benachbarten schweizerischen Gebieten unter Beachtung der gegenseitigen Interessen sich empfiehlt.

Selbstverständlich darf dies in keiner Weise das Recht Frankreichs berühren, in dieser Gegend seine Zollinie mit seiner politischen Grenze zusammenfallen zu lassen, wie dies bei anderen Teilen seiner Landesgrenzen der Fall ist und wie dies die Schweiz selbst schon seit langem mit ihren eigenen Grenzen getan hat.

Mit Befriedigung nimmt in dieser Hinsicht die Regierung der Republik von der freundschaftlichen Bereitwilligkeit Kenntnis, mit der die schweizerische Regierung sich zur Prüfung aller französischen Vorschläge über das an Stelle der gegenwärtigen Rechtsordnung der bezeichneten Freizonen zu setzende Abkommen bereit erklärt hat; die französische Regierung wird diese Vorschläge in dem gleichen freundschaftlichen Sinne aufstellen.

Andrerseits zweifelt die Regierung der Republik nicht, daß die vorläufige Beibehaltung der Rechtsordnung von 1815, betreffend die Freizonen, auf die dieser Absatz der Note der schweizerischen Gesandtschaft vom 5. Mai hinweist und die offensichtlich die Überleitung des gegenwärtigen Zustandes in den vertragsmäßigen Zustand vermitteln soll, keineswegs eine Verzögerung der Einführung des von beiden Regierungen für notwendig erkannten neuen Zustandes mit sich bringen darf. Die gleiche Bemerkung gilt für die Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern, die im § 1, Absatz A, der schweizerischen Note vom 5. Mai unter der Überschrift „Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen“ vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001282

alte Dokumentnummer

N1192019928S

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