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Artikel 375. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 375.

Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815 und besonders in der Akte vom 20. November 1815 niedergelegten Zusicherungen, die internationale Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie stellen indessen fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und Übereinkommen, Erläuterungen und sonstigen Zusatzakte, die sich auf die neutralisierte Zone Savoyens beziehen, so wie sie durch Artikel 92, Absatz 1 der Schlußakte des Wiener Kongresses und durch Artikel 3, Absatz 2 des Vertrages von Paris vom 20. November 1815 festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die Abrede zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung, betreffend die Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben sollen, zur Kenntnis.

Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte, betreffend die Freizonen Hoch-Savoyens und des Gebiets von Gex, durch die Verhältnisse überholt sind und daß es Sache Frankreichs und der Schweiz ist, im Wege der Einigung unter einander die Rechtslage dieser Gebiete zu regeln so, wie beide Länder es für zweckmäßig erachten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001281

alte Dokumentnummer

N1192019927S

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