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Artikel 36 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 36

Artikel 36 – Erklärungen

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger nach Artikel 5, internationaler Beamter nach Artikel 9 oder von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe nach Artikel 11 nur insoweit als Straftat umschreiben wird, als der Amtsträger oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt.

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