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Artikel 9 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 9

Artikel 9 – Bestechung und Bestechlichkeit internationaler Beamter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, die im Sinne des Personalstatuts der betreffenden Organisation Beamter oder Vertragsbediensteter einer internationalen oder supranationalen Organisation ist, der die Vertragspartei angehört, oder eine Person, gleichviel ob entsandt oder nicht, die bei einer solchen Organisation Aufgaben wahrnimmt, die denjenigen der genannten Beamten oder Bediensteten vergleichbar sind, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

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