Artikel 36
(1) Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Übereinkommens vor.
(2) Bevor eine Stellungnahme über einen Vertragsstaat im Jahresbericht veröffentlicht wird, ist dieser Vertragsstaat vorab darüber zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, in der er darauf reagieren kann. Der Vertragsstaat kann die Veröffentlichung seiner Bemerkungen oder Stellungnahmen in dem Bericht beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20007917
Dokumentnummer
NOR40140883
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