vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 37 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Teil III

Artikel 37

Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

  1. a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
  2. b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140884

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)