Teil III
Artikel 37
Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
- a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
- b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20007917
Dokumentnummer
NOR40140884
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