Artikel 35
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann sich keine von ihnen anläßlich eines anderen Verfahrens vor einem Schiedsgericht, einem Gericht oder einer sonstigen Stelle auf die von der anderen Partei während des Vergleichsverfahrens abgegebenen Meinungsäußerungen, Erklärungen, Zugeständnisse oder Beilegungsangebote, auf den Bericht oder die Empfehlungen der Kommission berufen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005586
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