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Artikel 34 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 34

(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen zu klären und sich zu bemühen, eine für beide Seiten annehmbare Lösung herbeizuführen. Zu diesem Zweck kann die Kommission in jedem Stadium des Verfahrens und wiederholt Empfehlungen für die Beilegung an die Parteien richten. Die Parteien haben nach Treu und Glauben mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, und haben ihren Empfehlungen größte Beachtung zu schenken.

(2) Gelangen die Parteien zu einer Einigung, so fertigt die Kommission einen Bericht an, in dem die Streitfragen aufgezählt werden und die Einigung zwischen den Parteien festgestellt wird. Kommt die Kommission in irgendeinem Stadium des Verfahrens zu der Auffassung, daß keine Möglichkeit einer Einigung zwischen den Parteien besteht, so schließt sie das Verfahren und fertigt einen Bericht an, in dem festgestellt wird, daß die Streitigkeit Gegenstand eines Vergleichsverfahrens war und die Parteien keine Einigung erzielt haben. Erscheint eine Partei nicht vor der Kommission oder nimmt sie nicht am Verfahren teil, so schließt die Kommission das Verfahren und fertigt einen Bericht an, in dem festgestellt wird, daß die Partei nicht erschienen ist oder nicht an dem Verfahren teilgenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005585

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