Artikel 35
Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Artikel 11 ist in Bezug auf die nach den slowakischen Rechtsvorschriften versicherten Personen, die ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet der Republik Österreich ausüben, und die sie begleitenden Familienangehörigen sowie die im Gebiet der Slowakischen Republik wohnenden Schüler und Studenten frühestens ab dem Monatsersten anzuwenden, nach dem die slowakische Seite auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für seine Anwendung vorliegen1).
(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(5) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bratislava, am 21. Dezember 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
___________________
1) Diese Mitteilung ist bis zur Kundmachung des Abkommens noch nicht erfolgt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)