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Artikel 34 SoSi-Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Slowakischen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.

(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

(6) Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.

(7) Absatz 6 gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen in einer nach den slowakischen Rechtsvorschriften festgestellten Leistung im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Beschäftigungszeiten beitragsfrei als slowakische Versicherungszeiten berücksichtigt wurden und diese Beschäftigungszeiten nach Absatz 5 in einer österreichischen Leistung als österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist die slowakische Leistung nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festzustellen. Ist die Summe der so errechneten slowakischen Leistung und der österreichischen Leistung niedriger als die vorher gebührende slowakische Leistung, hat der slowakische Träger die errechnete Leistung um einen entsprechenden Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

(8) In den Fällen des Absatzes 7 ist Artikel 31 entsprechend anzuwenden.

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