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ARTIKEL 35 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 35

Migration und Asyl

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in den Bereichen Migration, einschließlich irregulärer Einwanderung, Menschenhandel, Asyl, Integration, Arbeitskräftemobilität und Entwicklung, Visen, Dokumentensicherheit, Biometrie und Grenzmanagement.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

  1. a) rückübernimmt Neuseeland seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten, und
  2. b) rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Neuseelands aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten.

(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommens zwischen Neuseeland und der Union im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens prüfen. Jenes Abkommen wird- auch geeignete Vorkehrungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246636

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