Artikel 35.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines der Schiedsrichter wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.
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Artikel 35.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines der Schiedsrichter wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.
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