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Artikel 34. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 34.

Der Oberschiedsrichter ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schiedsgerichtes.

Gehört dem Schiedsgerichte kein Oberschiedsrichter an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.

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