vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 34 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 34

  1. 1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
  2. 2. Für jedes Land oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die dieses Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001902

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte