Artikel 34
- 1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
- 2. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043376
alte Dokumentnummer
N3195826233L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
