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Artikel 34. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 34.

(1) Solange die durch die wirtschaftlichen Folgen des Krieges veranlaßten außerordentlichen Verhältnisse bestehen, behalten sich die vertragschließenden Teile die Freiheit vor, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 1 des Vertrages die Einfuhr und Ausfuhr von Waren auch in ihrem gegenseitigen Verkehre Verboten oder Beschränkungen zu unterwerfen, doch werden die vertragschließenden Teile grundsätzlich bestrebt sein, entsprechend der wirtschaftlichen Lage auf den Abbau hinzuwirken.

(2) Gegenüber dem anderen Vertragsteil sollen keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten werden, welche sich nicht in gleicher Weise auf die Ein- und Ausfuhr der gleichen Waren im Verkehre mit irgendeinem anderen Lande erstrecken. Es besteht jedoch Einverständnis, daß diese Bestimmung sich nicht bezieht auf die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen in Einzelfällen, oder auf Vereinbarungen, durch die einer der vertragschließenden Teile einem dritten Staate unter dem Titel der Kompensation die Lieferung oder den Bezug von nach Gattung und Menge bestimmten Waren einräumt.

(3) Neue Ein- oder Ausfuhrverbote finden keine Anwendung auf Waren, die am Tage der Bekanntmachung bereits zur Beförderung aufgegeben waren.

(4) Die beiden Regierungen sind bereit, den nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen für die Dauer ihrer Gültigkeit volle Wirksamkeit zu sichern, selbst wenn die erwähnten Ein- und Ausfuhrvorschriften nachträglich eine Änderung erfahren sollten.

Eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden,

  1. a) sofern sie dringende öffentliche Interessen gefährdet,
  2. b) sofern sie auf Grund unrichtiger Angaben oder durch unlautere Mittel erlangt ist.

(5) Die Einführung von Ausfuhrabgaben oder die Erhöhung bestehender Ausfuhrabgaben bleibt während eines Zeitraumes von 6 Wochen nach ihrem Inkrafttreten ohne Einfluß auf vorher erteilte und noch gültige Ausfuhrbewilligungen. Nach Ablauf von 6 Wochen soll die erteilte Ausfuhrbewilligung nur dann noch gültig sein, wenn im einzelnen Falle die Abgabe oder der Unterschied zwischen der alten und der neuen Abgabe für den Wert der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführten Waren nachträglich entrichtet wird.

(6) Beide Teile sichern sich wechselseitig zu, daß, wenn aus Gründen, die nachweislich außerhalb des Verschuldens der Parteien liegen, bereits erteilte Ausfuhrbewilligungen nicht rechtzeitig ganz oder teilweise ausgenutzt werden konnten, auf Antrag eine Verlängerung der Bewilligung erfolgen wird, sofern die Voraussetzungen der erstmaligen Bewilligung noch fortbestehen. In keinem Falle wird die Verlängerung lediglich aus dem Gesichtspunkte inzwischen neu eingeführter Ausfuhrvorschriften verweigert werden.

(7) Soweit für die Frage der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen die Preishöhe der Ausfuhrware entscheidend ist, werden die vor der Ausstellung von Preisbestimmungen oder von neuen Preisbestimmungen abgeschlossenen Verträge hievon in der Regel nicht berührt, wenn beim Abschluß der Verträge den damals geltenden Preisbestimmungen Rechnung getragen worden ist und entweder

  1. a) der Käufer bereits Anzahlungen geleistet hat oder
  2. b) der Lieferer bereits Leistungen aus dem Vertrage bewirkt hat oder
  3. c) der Käufer bereits entsprechende Preiserhöhungen bewilligt hat.

    Diese grundsätzlichen Bestimmungen finden jedoch auf Verträge, die vor dem 15. Juli 1919 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.

(8) Beide Teile verpflichten sich, Anordnungen für das Verfahren bei Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen zu erlassen, wonach der sogenannte kleine Grenzverkehr den Bedürfnissen entsprechend erleichtert wird.

(9) Durch die im Artikel 7 des Abkommens für den Grenzverkehr getroffene Regelung sollen die in den beiden Staaten bestehenden Einschränkungen der Verkehrsfreiheit sowie die Vorschriften über die staatliche Bewirtschaftung bestimmter Erzeugnisse nicht berührt werden. Es soll aber den Grenzbewohnern des einen Staates aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke auf dem Gebiete des anderen Staates bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zugunsten dieses Staates nicht erwachsen.

(10) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen über die freie Durchfuhr auch auf Durchfuhrsendungen im gebrochenen Verkehr Anwendung finden, sofern die Erfüllung der zur Vermeidung des Verbleibs der Ware im Inlande notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist.

(11) Nahrungs- und Futtermittel einschließlich hierunter fallende leicht verderbliche Waren, welche im gebrochenen Verkehr durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, unterliegen der Behandlung als Durchfuhrsendungen nur, wenn sie binnen einer Frist, die nach dem Grad der Verderblichkeit der Ware zu bemessen ist, jedoch zwei Monate, vom Tage der Einlagerung an gerechnet, nicht überschreiten soll, zur Ausfuhr gelangen. Die Frist von zwei Monaten wird entsprechend verlängert, wenn die Ausfuhr innerhalb dieser Frist ohne Verschulden des Verfügungsberechtigten nicht möglich ist.

(12) Rohöl und Rohölprodukte, die aus einem Lande stammen, das einem der vertragschließenden Teile ein Kontingent an diesen Waren zugestanden hat, sollen zur Durchfuhr im gebrochenen Verkehr nur zugelassen werden, wenn das Herkunftsland sich vorher damit einverstanden erklärt hat, daß die im gebrochenen Verkehr eingelagerte Sendung bei nachgewiesener Wiederausfuhr nicht auf das Kontingent des Durchfuhrlandes angerechnet wird.

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