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Artikel 33. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 33.

Hinsichtlich der Handhabung der veterinärpolizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Tieren und tierischen Produkten soll im Verhältnis zwischen Österreich und dem Deutschen Reich bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hierüber an der bisherigen Übung nichts geändert werden.

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