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ARTIKEL 34 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 34

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straftaten stammen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der FATF entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246635

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