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ARTIKEL 33 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 33

Bekämpfung der Cyberkriminalität

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, um Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung illegaler Inhalte, einschließlich terroristischer Inhalte und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, über das Internet durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu verhindern und zu bekämpfen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Bereichen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik aus.

Schlagworte

Hightechkriminalität, Computerkriminalität

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246634

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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