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Artikel 34 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 34

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

  1. 1. Dieses Übereinkommen liegt vom 2. Jänner 1984 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen über tropische Hölzer 1983 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
  2. 2. Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann:
  1. a) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung); oder
  2. b) dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositär ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074399

alte Dokumentnummer

N5198613837L

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