Artikel 35
Beitritt
- 1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der festgesetzten Frist den Beitritt nicht vollziehen können, Fristverlängerungen gewähren.
- 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074400
alte Dokumentnummer
N5198613838L
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