Artikel 34
- 1.Zur Durchführung unaufschiebbarer oder kurzfristiger Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- und Werkzonen auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hievon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.2.Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten der Bau- und Werkzonen und der Anlagen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.
Schlagworte
Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)