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Artikel 34 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 34

  1. 1.Zur Durchführung unaufschiebbarer oder kurzfristiger Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- und Werkzonen auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hievon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.2.Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten der Bau- und Werkzonen und der Anlagen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101130

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