vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 33 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 33

Jedes Vergleichsverfahren wird gemäß diesem Abschnitt und, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gemäß der Vergleichsordnung geführt, die im Zeitpunkt der Zustimmung der Parteien zum Vergleichsverfahren gilt. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die weder in diesem Abschnitt noch in der Vergleichsordnung noch in einer anderen von den Parteien angenommenen Regelung behandelt ist, so wird sie von der Kommission entschieden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005584

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)