Artikel 33
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnortes des Anspruchsberechtigten nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung des Anspruchsberechtigten durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.
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