Artikel 33
Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.
Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Dem Antrag sind die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038813
alte Dokumentnummer
N2199657668J
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