Artikel 33
ERFÜLLUNG DURCH GESAMTARBEITSVERTRÄGE
1. In den Mitgliedstaaten, in denen die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 von Artikel 2, der Absätze 4, 6 und 7 von Artikel 7 und der Absätze 1, 2, 3 und 4 von Artikel 10 des Teiles II dieser Charta Angelegenheiten sind, die üblicherweise durch Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen geregelt oder üblicherweise auf anderem als auf gesetzlichem Wege durchgeführt werden, können die Verpflichtungen dieser Absätze übernommen werden und als erfüllt gelten, wenn diese Bestimmungen auf Grund derartiger Gesamtarbeitsverträge oder auf andere Weise auf die überwiegende Mehrheit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung finden.
2 In Mitgliedstaaten, in denen diese Bestimmungen üblicherweise Gegenstand der Gesetzgebung sind, können die entsprechenden Verpflichtungen gleichfalls übernommen werden und als erfüllt gelten, wenn diese Bestimmungen auf Grund der Gesetze auf die überwiegende Mehrheit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung finden.
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