Artikel 2
DAS RECHT AUF GERECHTE ARBEITSBEDINGUNGEN
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf gerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1. eine angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen, wobei die Arbeitswoche fortschreitend zu verkürzen ist, soweit die Produktivitätssteigerung und andere mitwirkende Faktoren dies gestatten;
2. bezahlte öffentliche Feiertage vorzusehen;
3. die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens zwei Wochen vorzusehen;
4. die Gewährung zusätzlicher bezahlter Urlaubstage oder einer verkürzten Arbeitszeit für Arbeitnehmer vorzusehen, die mit von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten beschäftigt sind;
5. eine wöchentliche Ruhezeit sicherzustellen, die, soweit wie möglich, mit dem Tag zusammenfällt, der in dem betreffenden Land oder Bezirk durch Herkommen oder Brauch als Ruhetag anerkannt ist.
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