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Artikel 32. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 32.

Der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reiches vom 2. Dezember 1890 nebst Schlußprotokoll, das Übereinkommen zwischen Bayern und Österreich-Ungarn, den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das System der Besteuerung des Bieres und Essigs in Bayern betreffend, vom 2. Dezember 1890, der Vertrag zwischen Bayern und Österreich über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem vom 3. Mai 1868 nebst Schlußprotokoll und die Übereinkunft zwischen Bayern, Württemberg, Baden und Österreich wegen gemeinsamer Überwachung der Bodenseegrenze vom 20. Februar 1854 sollen im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich auch fernerhin Geltung haben.

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