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Artikel 32 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 32

Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrages, die zwischen den beiden Vertragsstaaten entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg beizulegen.

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