Artikel 32
Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrages, die zwischen den beiden Vertragsstaaten entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg beizulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 32
Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrages, die zwischen den beiden Vertragsstaaten entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg beizulegen.
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