vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 32.

Das Gericht des vertragschließenden Staates, auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026037

alte Dokumentnummer

N2195546829L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)