Artikel 32.
Das Gericht des vertragschließenden Staates, auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001944
Dokumentnummer
NOR12026037
alte Dokumentnummer
N2195546829L
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