ARTIKEL 32
Statistik
Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den bestehenden Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem ASEAN im Bereich der Statistik die Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu fördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.
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