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Artikel 32 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Artikel 32

Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, die einen Vertragsstaat betreffen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat, und auch keine Mitteilungen von einem Vertragsstaat, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140879

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