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Artikel 33 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Artikel 33

(1) Erhält der Ausschuss zuverlässige Informationen, die darauf hinweisen, dass ein Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise verletzt, so kann er nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats eines oder mehrere seiner Mitglieder auffordern, einen Besuch durchzuführen und ihm unverzüglich zu berichten.

(2) Der Ausschuss setzt den betreffenden Vertragsstaat schriftlich von seiner Absicht, einen Besuch durchzuführen, in Kenntnis und gibt die Zusammensetzung und den Zweck des Besuchs an. Der Vertragsstaat antwortet dem Ausschuss innerhalb einer angemessenen Frist.

(3) Auf begründeten Antrag des Vertragsstaats kann der Ausschuss beschließen, seinen Besuch zu verschieben oder abzusagen.

(4) Stimmt der Vertragsstaat dem Besuch zu, so arbeiten der Ausschuss und der betreffende Vertragsstaat zusammen, um die Modalitäten des Besuchs festzulegen, und der Vertragsstaat stellt dem Ausschuss alles zur erfolgreichen Durchführung des Besuchs Erforderliche zur Verfügung.

(5) Nach dem Besuch übermittelt der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat seine Stellungnahmen und Empfehlungen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140880

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