Artikel 32
- 1.Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn:
- a) der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung im Zusammenhang mit den Anlagen nicht zu erbringen vermag;
- b) der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann;
- c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis missbräuchlich benutzen will, oder
- d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101128
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