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Artikel 32 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 32

  1. 1.Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn:
  1. a) der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung im Zusammenhang mit den Anlagen nicht zu erbringen vermag;
  2. b) der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann;
  3. c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis missbräuchlich benutzen will, oder
  4. d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101128

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