ARTIKEL 31
Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitswesen in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Hinblick auf die Verstärkung der Maßnahmen in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Forschung, Verwaltung des Gesundheitssystems, Ernährung, Arzneimittel, Präventivmedizin, wichtige übertragbare Krankheiten wie Vogelgrippe und Grippepandemien, HIV/AIDS und SARS sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Krebs- und Herzerkrankungen, Unfallfolgen und andere Gesundheitsgefahren einschließlich Drogenabhängigkeit.
(2) Die Zusammenarbeit wird vor allem wie folgt durchgeführt:
- a)Informations- und Erfahrungsaustausch in den genannten Bereichen,b)Programme in den Bereichen Epidemiologie, Dezentralisierung, Finanzierung des Gesundheitswesens, Stärkung der Eigenverantwortung der örtlichen Gemeinschaften und Verwaltung der Gesundheitsdienste,c)Qualifizierung durch technische Hilfe, Entwicklung von Berufsausbildungsprogrammen,d)Programme zur Verbesserung der Gesundheitsdienste und zur Unterstützung damit zusammenhängender Tätigkeiten, einschließlich unter anderem der Senkung der Säuglings- und Müttersterblichkeitsraten.
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