ARTIKEL 30
Meeres- und Fischereiressourcen
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meeres- und Fischereiressourcen. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
- a)Informationsaustausch,b)Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortlichen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt,c)Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter Fangpraktiken undd)Marktentwicklung und Qualifizierungsmaßnahmen.
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