vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 31 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 31

  1. 1.Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 5 Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu 5 Jahren verlängert werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsausweis ungültig.2.Für Personen, die nicht Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertrittsausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Passersatzes sind und die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen desjenigen Vertragsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erfüllen. Solche Grenzübertrittsausweise und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Gegenzeichnung durch die ausstellende Behörde des anderen Vertragsstaates. Grenzübertrittsausweise für Angehörige der Vertragsstaaten bedürfen keiner Gegenzeichnung.3.Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat die ausstellende Behörde den Grenzübertrittsausweis vor dessen Aushändigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden. Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101127

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)