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Artikel 30 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 30

Strafrechtliche Haftung

Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079820

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